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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Camping Gaz (Deutschland) GmbH 1. Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der Camping Gaz (Deutschland) GmbH (nachfolgend CGD) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: Vertragsbedingungen), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn CGD diesen in deren Kenntnis nicht ausdrücklich widerspricht. 2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von CGD sind freibleibend, d. h., sie sind nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines verbindlichen Auftrages zu verstehen. Aufträge/Angebote des Bestellers nimmt CGD durch die Ausführung des Auftrages oder eine schriftliche Auftragsbestätigung an. Wird ein Auftrag des Bestellers nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe des Auftrages ausgeführt oder schriftlich bestätigt, so gilt der Auftrag als nicht angenommen.
2.2 Weder die Handelsvertreter noch der sonstige Außendienst von CGD können Verträge abschließen oder verbindliche Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen geben.
2.3 Die in den Verkaufskatalogen oder mit dem Angebot von CGD gemachten Angaben - wie z. B. Beschreibungen, Zeichnungen oder Abbildungen - dienen nur der Beschreibung des Liefergegenstandes und sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. CGD behält sich Konstruktions- und Formänderungen wegen technischer Verbesserung während der Lieferzeit vor.
3. Preise 3.1 Die Preise für alle Kaufgegenstände bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preis- und Konditionsliste von CGD, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt.
Erfolgen Lieferungen später als vier Monate nach Vertrags-abschluss oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von CGD. Unabhängig von den beiden vorstehenden Sätzen bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, sich auf einen bestimmten Festpreis zu einigen.
3.2 Alle Preise von CGD verstehen sich ausschließlich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Lieferwerk/Lager von CGD ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt worden ist.
4. Zahlungsbedingungen 4.1 Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn CGD die Zahlung erhalten hat.
4.2 Bei Überschreitung des in Ziffer 4.1 eingeräumten Zahlungszieles von 30 Tagen ab Rechnungszugang ist CGD berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
4.3 Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für CGD kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
4.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von CGD anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Termine, Gefahrübergang 5.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Liefertermin und Lieferfristen sind im übrigen nur verbindlich, wenn der Besteller CGD alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen dann mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen für diese Aufträge entsprechend.
5.2 Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet CGD nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller in Folge eines von CGD zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung von CGD auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von CGD zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei CGD ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
5.3 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe und sonstige außerhalb des Einflussbereichs von CGD liegende und von CGD nicht zu vertretende Ereignisse entbinden CGD für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Gerät CGD in Verzug, ist der Besteller erst nach dem Verstreichenlassen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
5.5 Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstandes verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CGD berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt CGD unbenommen.
5.6 CGD kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehme, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
5.7 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung durch CGD durch eine Transportversicherung abgesichert.
5.8 CGD nimmt Transport- und alle sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6. Gewährleistung, Untersuchungspflicht 6.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer sein nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Verborgene Mängel müssen CGD unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitteilt werden.
6.2 Soweit ein von CGD zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist CGD unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass CGD aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Besteller hat CGD eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. CGD trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
6.3 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung/Rückgabe der Ware an CGD durch den Besteller kann nur mit dem vorherigen Einverständnis von CGD erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von CGD erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
6.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
6.5 Die Gewährleistungsansprüche des Besteller verjähren – sofern nicht für einzelne Produkte längere Gewährleistungsfristen mit dem Kunden vereinbart worden sind – nach zwei Jahren ab Übergabe der Jahre bei Neuwaren und einem Jahr ab Übergabe der Ware bei gebrauchten Ware, es sei denn, CGD hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten von CGD aus Abschnitt 6.6 bleiben hiervon unberührt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl oder ist sie CGD innerhalb angemessener Frist nicht möglich, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.6 CGD ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller berechtigterweise die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder den Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.7 Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er CGD zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, - z. B. Versandkosten - verpflichtet.
7. Haftung und Schadensersatz 7.1 CGD haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von CGD, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
7.2 In dem Umfang, in dem CGD bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet CGD auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet CGD allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7.3 CGD haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). CGD haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
7.4 Die Haftung von CGD ist im übrigen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt auf Schäden, die CGD oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten mit einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von CGD der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeite rund Vertreter von CGD.
8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die CGD gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von CGD.
8.2 Eine Veräußerung der Vorbehaltsgegenstände ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von CGD gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an CGD ab; CGD nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen CGD und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an CGD abgetretenen Forderungen treuhänderisch für CGD im eigenen Namen einzuziehen. CGD kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise die Zahlung gegenüber CGD in Verzug ist.
8.3 Der Besteller wird CGD jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsgegenstände oder über Ansprüche, die hiernach an CGD abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe und Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsgegenstände hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen CGD anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Ei-gentumsvorbehalt von CGD hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
8.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von CGD um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlan-gen.
8.6 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber CGD, in Verzug, so kann CGD, unbeschadet sonstiger Rechte, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist die Vorbehaltsgegenstände zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller CGD oder den Beauftragten von CGD sofort Zugang zu den Vorbehaltsgegenständen gewähren und diese herausgeben. CGD ist berechtigt, einen angemessenen Betrag für die Verwertungskosten zu berechnen, die mit dem Verwertungserlös verrechnet werden können. Nimmt CGD die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet CGD die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag.
8.7 Auf Verlangen von CGD ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände angemessen zu versichern, CGD den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an CGD abzutreten.
9. Produkthaftung Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er CGD im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10. Allgemeine Bestimmungen 10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Vertragsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder in öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. CGD ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts (CISG). |